als Ausländer sei es durchaus denkbar, dass über den Mechanismus solcher nur kantonal durch «Übergangsregelungen» erwerbbarer fiktiver Qualifikationen, die Abgrenzung des Schweizer Apothekenmarktes vor gleich qualifizierten Apothekern aus dem EU-Raum bis auf weiteres fortgesetzt werde. Der Gesetzgeber habe sich gegen eine solche Abgrenzung in Art. 9 FZA verpflichtet, erforderliche Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von ausländischen Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen.