Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern habe. Der Begriff Übergangsbestimmung lasse vermuten, dass es sich nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung der Freizügigkeit handle. Für ihn 31 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 2, S. 1/5 ff (fortan: KAV-Empfehlungen) 32 KAV-Empfehlungen, a.a.O., Punkt 3. 33 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-