Diese Diskriminierung widerspreche dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)33. Dem Beschwerdeführer werde trotz objektiv gleicher Qualifikation wie Inhaber einer kantonalen BAB die privatwirtschaftliche Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung verweigert. Die vielzitierte Gleichbehandlung mit Absolventen einer Schweizer Uni nach 2018 blende hierbei grosszügig aus, dass ihm nicht die erstmalige, sondern die weitere uneingeschränkte Ausübung des Berufs verwehrt werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäss Art. 7 Bst. a FZA Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern habe.