In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass die von der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung angesprochene Übergangsregelung nur für Inhaber einer kantonalen BAB gelte und somit durch das Fehlen von Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsnachweise ausländische Apotheker diskriminiere. Diese Diskriminierung widerspreche dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)33. Dem Beschwerdeführer werde trotz objektiv gleicher Qualifikation wie Inhaber einer kantonalen BAB die privatwirtschaftliche Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung verweigert.