Nach diesen Empfehlungen würden ApothekerInnen mit einem von der MEBEKO anerkannten ausländischen Diplom den StudienabgängerInnen in der Schweiz ohne Weiterbildung gleichgestellt.32 Ohne Weiterbildung in der Schweiz oder eine durch die MEBEKO anerkannte Weiterbildung im Ausland würden sie keine BAB nach MedBG erhalten, könnten jedoch eine kantonale Bewilligung zur Tätigkeit als ApothekerIn mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion einholen. Die KAV- Empfehlungen habe die Vorinstanz übernommen und bereits ab dem 1. Januar 2018 umgesetzt.