Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung fest, dass in Bezug auf Apothekerinnen und Apotheker, die vor Inkrafttreten der MedBG-Revision zwar über ein eidgenössisches oder ein von der MEBEKO anerkanntes ausländisches Diplom, nicht aber über eine kantonale BAB verfügt hätten, das MedBG keine Vorschriften enthalte. Daher habe eine Expertengruppe der Kantonsapothekervereinigung (KAV) zuhanden der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) «Empfehlungen für die Umsetzung des revidierten Medizinalberufegesetzes in den Kantonen»31 erarbeitet.