Die in Art. 67a MedBG vorgesehene Übergangsbestimmung, wonach auch ohne BAB die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung während fünf Jahren weitergeführt werden darf, kommt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Anwendung, da bereits vor dem Inkrafttreten der Teilrevision die privatwirtschaftliche Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern bewilligungspflichtig war (Art. 15 Abs. 1 und 2 alt GesG i.V.m. Art. 2 Bst. c alt GesV). Die Übergangsbestimmungen sind daher vorliegend nicht anwendbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 28 Botschaft MedBG 2013, a.a.O., zu Art. 67a, S. 6627.