Das vierte Kriterium von Art. 67a MedBG verweist auf das kantonale Recht: Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 alt GesG29 i.V.m. Art. 2 Bst. c alt GesV30 mussten Apothekerinnen und Apotheker, die in eigener fachlichen Verantwortung ihre Tätigkeit ausübten, bereits vor dem 1. Januar 2018 eine kantonale BAB einholen. 2.3.3 Würdigung Der Beschwerdeführer war vor dem Inkrafttreten der Teilrevision des MedBG am 1. Januar 2018 nicht im Besitz einer kantonalen BAB, weshalb ihm ohne Weiterbildungstitel keine BAB zu gewähren ist. Damit ist er nicht berechtigt, den Apothekerberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.