Weiter sieht die Übergangsbestimmung von Art. 67a MedBG vor, dass Personen, die vor dem 1. Januar 2018 ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben dürfen. Mit dieser Übergangsbestimmung wird dem Wechsel des Begriffs «selbständige Berufsausübung» zum erweiterten Begriff der «privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» Rechnung getragen.28 Das vierte Kriterium von Art.