Die Übergangsbestimmung von Art. 65 Abs. 1bis MedBG sieht vor, dass Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor dem 1. Januar 2018 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, weiterhin berechtigt sind, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (1. Satz). Diejenigen, die vor dem 1. Januar 2018 keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen 27 Botschaft MedBG 2013, a.a.O.