Art. 2 GesV). Daran ändere das Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 grundsätzlich nichts. Als Folge dieser im Kanton Bern umfassend geltenden Bewilligungspflicht könne Art. 67a Abs. 1 MedBG von vornherein keine Wirkung auf Personen entfalten, die ihren universitären Medizinalberuf am 1. Januar 2018 in eigener fachlicher Verantwortung (wenn auch wirtschaftlich unselbständig) ausgeübt hätten. Der Beschwerdeführer könne demnach aus den übergangsrechtlichen Bestimmungen des MedBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3.2 Rechtliche Grundlagen