In ihrer Duplik vom 10. Mai 2019 führt die Vorinstanz aus, sie könne der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des MedBG vom 20. März 2015 seien zum einen in Art. 65 Abs. 1bis und zum anderen in Art. 67a MedBG verankert und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Vorinstanz stützt sich bei der Auslegung des vorliegend von Interesse scheinenden Art. 67a MedBG auf die Botschaft zur Änderung des MedBG27. Weiter führt sie aus, dass die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern seit jeher bewilligungspflichtig gewesen sei (vgl. Art. 15 GesG i.V.m. Art. 2 GesV).