Sein Abschluss sei Ende September 2017 durch die MEBEKO anerkannt worden, also zu einem Zeitpunkt, als diese Anerkennung durch die MEBEKO für die Erlangung einer BAB ausreichend gewesen sei. Aufgrund seiner nichtselbständigen, aber in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübten Tätigkeit in Deutschland und der fehlenden kantonalen Bewilligungspflicht für diese Tätigkeit im Kanton Bern dürfe er gemäss der erwähnten Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 auch ohne Bewilligung privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Er sei bis dahin nichtselbständigen Apothekern mit einer BAB gleichgestellt.