sen seien und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung gebraucht hätten, ihren Beruf noch bis am 31. Dezember 2022 ohne Bewilligung nach dem MedBG ausüben dürften. Der Beschwerdeführer sei vor und am Stichtag 1. Januar 2018 in einer deutschen Apotheke angestellt gewesen und habe seinen Beruf im Sinne des MedBG in eigener Verantwortung ausgeübt. Sein Abschluss sei Ende September 2017 durch die MEBEKO anerkannt worden, also zu einem Zeitpunkt, als diese Anerkennung durch die MEBEKO für die Erlangung einer BAB ausreichend gewesen sei.