Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 9. April 2019 vor, dass die Vorinstanz eine zweite Übergangsregelung, die dem Schreiben des BAG an die Kantone vom 19. September 2017 zu entnehmen sei,26 nicht beachtet habe. Diese Übergangsregelung sehe vor, dass Personen, die vor dem 1. Januar 2018 ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt hätten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig gewe- 26 Vgl. lnformationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit an die Kantone vom 19. Oktober 2017, Beschwer-