2.3.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 14. März 2019 erstmals fest, dass der Beschwerdeführer nicht von der Übergangsbestimmung in Art. 65 Abs. 1bis MedBG betroffen sei, wonach Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der MedBG-Revision am 1. Januar 2018 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gewesen seien, weiterhin berechtigt seien, ihren Beruf schweizweit ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.