Das Gesuch wurde am 6. Dezember 2018 eingereicht, d.h. erst nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 1. Januar 2018. Somit stützt sich die vorliegend angefochtene Verfügung richtigerweise auf die revidierte Rechtsnorm. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht im Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist und er auch über keinen entsprechenden ausländischen Weiterbildungstitel verfügt, kann ihm gestützt auf Art. 36 MedBG grundsätzlich keine BAB ausgestellt werden. Fraglich ist indessen, ob ihm auch ohne Weiterbildungstitel oder aus einem anderen Grund eine Berufsausübungsbewilligung zusteht. 2.3 Übergangsbestimmungen