Die Teilrevision des MedBG, darunter die revidierte Fassung von Art. 36 Abs. 2 MedBG, sind auf den 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Somit stellt sich die Frage nach dem vorliegend anwendbaren Recht. Die Rechtmässigkeit einer Verfügung ist im Allgemeinen nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen. Ist ein bestimmter Sachverhalt rechtlich zu würdigen, soll jenes materielle Recht Anwendung finden, das im Zeitpunkt der Verwirklichung dieses Sachverhalts Geltung hatte. Das Gesuch wurde am 6. Dezember 2018 eingereicht, d.h. erst nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 1. Januar 2018.