Art. 36 Abs. 2 MedBG schreibt vor, dass wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel braucht. Der Besitz eines blossen eidgenössischen Apothekerdiploms bzw. eines anerkannten ausländischen Diploms gestattet nur eine Tätigkeit unter Aufsicht.24 Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel als Fachapothekerin oder Fachapotheker erhält, wer eine Weiterbildung in Spital- bzw. Offizinpharmazie absolviert (Art. 5 Abs. 2 MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Anhang 3a MedBV25).