Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 14. März 2019 auf, gemäss Art. 36 Abs. 2 MedBG brauche, wer den Apothekerberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wolle, zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Der Beschwerdeführer könne weder einen eidgenössischen Weiterbildungstitel vorweisen noch einen von der MEBEKO anerkannten ausländischen Weiterbildungsnachweis. 2.2.2 Rechtliche Grundlagen