Apotheker von der MEBEKO als gleichwertiges ausländisches Diplom in der Schweiz anerkannt wurde und dass er weder einen eidgenössischen Weiterbildungstitel innehat, noch über einen ausländischen Weiterbildungstitel verfügt. 2.2 Bewilligungsvoraussetzungen 2.2.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 14. Januar 2019 u.a. damit, dass der Verweis auf Art. 5 Abs. 3 MedBG für die Ablehnung der BAB unwirksam bzw. unvollständig sei, solange im Verantwortungsbereich der Vorinstanz Apotheker auch ohne Weiterbildungstitel übergangsweise und/oder regelmässig eine BAB innehätten.