In der Sache ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Apotheker eine Medizinalperson im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG ist und in der A.___, als unselbständiger Apotheker ohne kantonale BAB arbeitet. Ebenso ist unbestritten, dass seine deutsche Approbation als 15 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) 16 Vgl. Verfügung «Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung / Ablehnung» vom 4. Januar 2019 Seite 6 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.248