Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Beschwerde bei der GEF (auf die Rügen wird unten einzeln eingegangen, Erw. 2.2 ff.). Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Nichterteilung der BAB an den Beschwerdeführer. Insbesondere ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer auch ohne Weiterbildungstitel eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 MedBG zusteht.