Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer BAB abgelehnt. Die Ablehnung stützt die Vorinstanz auf die Nichterfüllung der am 1. Januar 2018 eingeführten Weiterbildungspflicht im MedBG. ApothekerInnen mit einem von der MEBEKO anerkannten ausländischen Diplom seien den StudienabgängerInnen in der Schweiz ohne Weiterbildung gleichgestellt. Dementsprechend würden Apothekerinnen und Apotheker ohne Weiterbildung in der Schweiz oder einer durch die MEBEKO anerkannten Weiterbildung im Ausland keine BAB erhalten.16