Die Forderung von Schadenersatz muss im Staatshaftungsverfahren nach Art. 100 ff. PG15 geltend gemacht werden. Gemäss Art. 104 Abs. 2 PG sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. Auf die Schadenersatzforderung kann somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 1.5 Auf die ansonsten gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und gemäss Art. 33 VRPG verbesserte Beschwerde ist einzutreten.