1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 ist gemäss Art. 46 GesG13 und Art. 87 GesV14 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 OrV GEF und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. Januar 2018 [recte: 2019] zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.4 Der Beschwerdeführer fordert angemessenen Schadensersatz für den Fall, dass sich die Einschränkung der Berufsrechte als unrechtmässig herausstellt und ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.