Hingegen liegt eine rudimentäre Begründung vor. Durch das Nichtbeachten der Formvorschriften ist dem Beschwerdeführer indessen kein Rechtsnachteil erwachsen. Er konnte die Verfügung fristgerecht anfechten. Ausserdem konnte er im Rahmen der Replik zu der nachgelieferten Begründung Stellung nehmen. Weil die Formfehler daher insgesamt nicht schwer wiegen bzw. geheilt werden konnten durch die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren, kann dem Schreiben vom 4. Januar 2019 Verfügungsqualität zuerkannt werden. Die ursprüngliche Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.