1.1.2 Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 lehnt die Vorinstanz gestützt auf öffentliches Recht (MedBG12) einseitig und verbindlich das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Damit liegen die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung vor. Die Formerfordernisse einer Verfügung werden hingegen nicht alle erfüllt: So enthält das Schreiben keine eigentliche Verfügungsformel. Einzig aus dem Titel «Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung / Ablehnung» ist erkennbar, dass das Gesuch abgelehnt wird. Ausserdem fehlt die Rechtsmittelbelehrung. Hingegen liegt eine rudimentäre Begründung vor.