8. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 eine Replik ein. Er hält an seiner Beschwerde fest und fordert die Vorinstanz auf, ihm die noch nicht eingereichten Gesuchsunterlagen zu nennen. 9. Mit Duplik vom 10. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 Vgl. Ablehnung des Gesuchs für eine Berufsausübungsbewilligung vom 4. Januar 2019, Vorakte Nr. 2 6 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und