5. Der Beschwerde lagen die angefochtenen Verfügungen nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,6 mit Verfügung vom 18. Januar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.