Zur Begründung führt sie auf, mit der Revision des MedBG4 bestehe für ApothekerInnen ab dem 1. Januar 2018 eine Weiterbildungspflicht. Erst nach absolvierter Weiterbildung werde der Beschwerdeführer eine kantonale BAB zur Ausübung des Berufes in eigener fachlicher Verantwortung erhalten. 1 Vgl. Antrag vom 6. Dezember 2018 auf selbstständige Ausübung des Apothekerberufs im Kanton Bern, Vorakte Nr. 1 2 Vgl. Antrag vom 6. Dezember 2018 auf selbstständige Ausübung des Apothekerberufs im Kanton Bern, Vorakte Nr. 1 3 Vgl. Erwägung 1.1 hiernach 4 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG;