Nach dem am 27. September 2017 geltenden Recht sei die Anerkennung eine ausreichende Voraussetzung für die Erteilung einer selbstständigen Berufsausübungsbewilligung. Im Rahmen der EU-Freizügigkeit sei die Mitnahme der Berufskompetenzen in gewissem Rahmen zwischen den Vertragsländern gewährleistet.2 3. Mit Schreiben [Verfügung3] vom 4. Januar 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer BAB ab.