Zur Begründung seines Gesuchs führt er aus, er habe bisher stets unter Aufsicht eines Apothekers mit einer selbstständigen BAB gearbeitet. Voraussetzung für seine weitere Einstellung sei aber, dass er seiner Tätigkeit als Apotheker in der A.___ auch ohne Aufsicht nachgehen könne. Sein in Deutschland erworbenes Apothekerdiplom und am 27. September 2017 von der MEBEKO anerkanntes Diplom erlaube ihm in Deutschland die uneingeschränkte Ausübung des Apothekerberufs. Nach dem am 27. September 2017 geltenden Recht sei die Anerkennung eine ausreichende Voraussetzung für die Erteilung einer selbstständigen Berufsausübungsbewilligung.