{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-09-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-248_2019-09-17.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-248-anonymisiert.pdf", "Checksum": "3cbb9e57a9ce5aa6f363fa204c32b610"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 17.09.2019 2019.GEF.248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 17.09.2019 2019.GEF.248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsausübungsbewilligung als Apotheker"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:59", "Checksum": "d6d795b9d7f9b5fef252b18a90557494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 17.09.2019 2019.GEF.248\nRegeste:\nBerufsausübungsbewilligung als Apotheker\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: bh, stm\n2019.GEF.248\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 17. September 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKantonsapothekeramt (KAPA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung\n(Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019)\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.248\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 25. Juli 2017 über die Approbation als Apotheker in Deutschland. Auf Antrag hin erhielt der Beschwerdeführer am\n27. September 2017 die Anerkennungsbestätigung von der schweizerischen Medizinalberufekommission MEBEKO. Er arbeitet seit dem 17. September 2018 als Apotheker in der A.___.1\n\n2. Am 6. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsapothekeramt\n(KAPA, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung (BAB).\nDarin beantragt er in der Hauptsache die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton Bern. Zudem ersucht er die Vorinstanz, ihm die selbständige Berufsausübung vorläufig bis zur abschliessenden Abklärung zu bewilligen oder ihm in der Zwischenzeit eine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung zu erteilen.\n\nZur Begründung seines Gesuchs führt er aus, er habe bisher stets unter Aufsicht eines Apothekers mit einer selbstständigen BAB gearbeitet. Voraussetzung für seine weitere Einstellung\nsei aber, dass er seiner Tätigkeit als Apotheker in der A.___ auch ohne Aufsicht nachgehen\nkönne. Sein in Deutschland erworbenes Apothekerdiplom und am 27. September 2017 von\nder MEBEKO anerkanntes Diplom erlaube ihm in Deutschland die uneingeschränkte Ausübung des Apothekerberufs. Nach dem am 27. September 2017 geltenden Recht sei die Anerkennung eine ausreichende Voraussetzung für die Erteilung einer selbstständigen Berufsausübungsbewilligung. Im Rahmen der EU-Freizügigkeit sei die Mitnahme der Berufskompetenzen in gewissem Rahmen zwischen den Vertragsländern gewährleistet.2\n\n3. Mit Schreiben [Verfügung3] vom 4. Januar 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch\ndes Beschwerdeführers um Erteilung einer BAB ab.\n\nZur Begründung führt sie auf, mit der Revision des MedBG4 bestehe für ApothekerInnen ab\ndem 1. Januar 2018 eine Weiterbildungspflicht. Erst nach absolvierter Weiterbildung werde\nder Beschwerdeführer eine kantonale BAB zur Ausübung des Berufes in eigener fachlicher\nVerantwortung erhalten.\n\n1 Vgl. Antrag vom 6. Dezember 2018 auf selbstständige Ausübung des Apothekerberufs im Kanton Bern, Vorakte\n\nNr. 1\n2 Vgl. Antrag vom 6. Dezember 2018 auf selbstständige Ausübung des Apothekerberufs im Kanton Bern, Vorakte\n\nNr. 1\n3 Vgl. Erwägung 1.1 hiernach\n\n4 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG;\n\nSR 811.11)\nSeite 2 von 24\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.248\n\nDas Gesuch um Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung werde demgegenüber gutgeheissen. Die A.___ werde die beantragte Stellvertreter-Bewilligung erhalten.5\n\n4. Gegen die Ablehnung der BAB und die Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2018 [recte: 2019] bei der Ge-\nsundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, ihm sei die Stellvertretung ohne Einschränkungen zu bewilligen. Weiter\nbeantragt er für den Zeitraum bis zum allfälligen Erwerb des Fachapothekertitels die vorläufige\nBewilligung der privatwirtschaftlichen Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher\nVerantwortung im Kanton Bern. Schliesslich fordert er angemessenen Ersatz für allfälligen\ndurch unrechtmässige Einschränkung seiner Berufsrechte entstandenen Schaden.\n\n5. Der Beschwerde lagen die angefochtenen Verfügungen nicht bei, weshalb das\nRechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,6 mit Verfügung vom\n18. Januar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom\n21. Januar 2019 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.\n\n6. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden die Verfahren getrennt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung für Apotheker wird\nunter der Geschäftsnummer 2019.GEF.226 geführt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren\nbetreffend die Erteilung der BAB wird unter der Geschäftsnummer 2019.GEF.248 behandelt.\n\n7. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 14. März 2019\ndie Abweisung der Beschwerde vom 14. Januar 2019.\n\n8. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 eine Replik ein. Er hält an seiner\nBeschwerde fest und fordert die Vorinstanz auf, ihm die noch nicht eingereichten Gesuchsunterlagen zu nennen.\n\n9. Mit Duplik vom 10. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}