3.1.2 Die von Amtes wegen am vorliegenden Verfahren beteiligte Beigeladene hat Parteistellung (Art. 14 Abs. 2 VRPG). Soweit sie unterliegt, können ihr deshalb Kosten auferlegt werden.30 Da sich die Beigeladene nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat, unterliegt sie auch nicht. Entsprechend werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder