108 Abs. 1 VRPG). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). 3.1.1 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV).