Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 vollumfänglich gutgeheissen und ihm die beantragte SVBAB erteilt. Aufgrund der unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes in der Beschwerde geht der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinaus. Des Weiteren fehlt es dem Beschwerdeführer infolge der vollumfänglichen Gutheissung seines Gesuchs an der formellen Beschwer bzw. an der Beschwerdelegitimation. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Kosten