Die vom Beschwerdeführer beantragte SVBAB wurde ihm von der Vorinstanz entsprechend seinem Gesuch gewährt. Die von ihm gerügten Einschränkungen sind einer eingeschränkten SVBAB inhärent. Wie ausgeführt, mussten dem Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung sowohl das entsprechende Merkblatt als auch die KAV-Empfehlungen und damit der übliche Umfang einer SVBAB bekannt gewesen sein. Da das Gesuch des Beschwerdeführers vollumfänglich gutgeheissen wurde, ist er mit seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen, was dazu führt, dass er nicht formell beschwert ist. Mangels formeller Beschwer ist der Beschwer-