Wer als Verfügungsadressat mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist durch die Verfügung beschwert (sog. formelle Beschwer). Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur die Verfügungsadressaten, sondern auch Dritte. Diese können dann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben, wenn sie durch die Verfügung mehr als jedermann betroffen sind, mithin zum Streitgegenstand in einer besonderen Beziehungsnähe stehen (sog. materielle Beschwer).28