Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 vollumfänglich gutgeheissen und die SVBAB erteilt. Indem der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 eine Stellvertreterbewilligung ohne definierten Umfang und mit einer Befristung von fünf statt zwei Jahren beantragt, geht er über sein ursprüngliches Gesuch hinaus. Damit erweitert er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise, womit der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren und bereits aus diesem Grund kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.