Am 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beide von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Gesuchsformulare (BAB und SVBAB) inkl. der benötigten Unterlagen (Ausnahme: Nachweis Weiterbildungstitel25) und einem Begleitbrief bei der Vorinstanz ein. Da das Merkblatt am selben Ort abrufbar ist wie das benutzte Formular, musste dem Beschwerdeführer nicht nur das Formular, sondern auch das Merkblatt und dessen Inhalt bekannt sein. Ebenfalls wurden die KAV-Empfehlungen wie bereits erwähnt mit einer Mitteilung an die öffentlichen Apotheken bekannt gegeben.26 Dem Beschwerdeführer musste somit der übliche Umfang der