Wie bereits dem Titel24 des Formulars SVBAB zu entnehmen ist, geht es um die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung, d.h. es werden nicht dieselben Rechte gewährt wie bei einer BAB, die uneingeschränkt gültig ist. Wie eine solche eingeschränkte Bewilligung ausgestaltet ist, kann u.a. dem Merkblatt entnommen werden. Das Merkblatt wiederholt die oben genannten KAV-Empfehlungen. Es enthält explizit, dass die SVBAB zur stundenweise Ablösung, Vertretung der Betriebsleitung an maximal einem Tag pro Woche sowie vier Wochen Ferienabwesenheit berechtigt. Ebenfalls ist im Merkblatt festgehalten, dass die Bewilligungsdauer auf zwei Jahre befristet wird.