geln nur die Einschränkung und Auflagen der Stellvertreterbewilligung. Sie gehen damit nicht über die gesetzliche Grundlage von Art. 25 Abs. 3 GesG hinaus. Sie sind dem vorliegenden Fall angepasst, bieten eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und gewährleisten ein transparentes und faires Verfahren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf abstützt und auch kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte.