Weiter regelt Punkt 2 die Voraussetzungen der Erteilung, die Berechtigungen und die Auflagen einer solchen eingeschränkten Stellvertreterbewilligung. Die SVBAB berechtigt zur stundenweisen Ablösung, zur Vertretung während maximal eines fixen Tages pro Woche und zur Ferienvertretung von maximal vier Wochen pro Jahr. Punkt 3 statuiert, dass schweizerischen Studienabgängerinnen und Studienabgängern ohne Weiterbildungstitel Apothekerinnen und Apotheker mit einem von der MEBEKO anerkanntem ausländischen Diplom gleichgestellt werden.20 Das heisst, letztere erhalten ebenfalls die Möglichkeit, eine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung einzuholen.