Die Vorinstanz hat, gestützt auf die in Art. 25 Abs. 3 GesG bestehende Möglichkeit einer Stellvertretung, die KAV-Empfehlungen übernommen und umgesetzt.19 Diese sehen in Punkt 2 vor, dass schweizerische Studienabgängerinnen und Studienabgänger eine kantonale Bewilligung zur Tätigkeit als ApothekerInnen mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion in einer öffentlichen Apotheke einholen können. Weiter regelt Punkt 2 die Voraussetzungen der Erteilung, die Berechtigungen und die Auflagen einer solchen eingeschränkten Stellvertreterbewilligung.