len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) entsprechende «Empfehlungen für die Umsetzung des revidierten Medizinalberufegesetzes in den Kantonen» (fortan: KAV-Empfehlungen).15 Diese KAV-Empfehlungen, die als Richtschnur für eine möglichst harmonisierte Umsetzung den Kantonen zur Verfügung gestellt werden, wurden an der Sitzung des GDK-Vorstandes vom 19. April 2018 zur Kenntnis genommen. Da die Gesetzgebung von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist, kann es dazu kommen, dass die KAV-Empfehlungen nicht in allen Kantonen gleich umgesetzt werden.16