1.2.5 Die beantragte SVBAB stützt sich auf Art. 25 Abs. 3 GesG und die Änderungen im Rahmen der Teilrevision des MedBG14 vom 1. Januar 2018. Die Teilrevision führte dazu, dass Apothekerinnen und Apotheker neu für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel brauchen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Demnach erhält nur noch eine BAB, wer einen solchen Weiterbildungstitel vorweisen kann. Aufgrund dieser und weiterer Änderungen erarbeitete eine Expertengruppe der Kantonsapothekervereinigung (KAV) zuhanden der Schweizerischen Konferenz der kantona-