1.2.4 Die Forderung von Schadenersatz muss im Staatshaftungsverfahren nach Art. 100 ff. PG13 geltend gemacht werden. Gemäss Art. 104 Abs. 2 PG sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. Auf die Schadenersatzforderung kann somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.