Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019. Darin wurde über die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung für Apotheker und Apothekerinnen (fortan: SVBAB) befunden (Anfechtungsobjekt). Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 46 GesG9 und Art. 87 GesV10 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 OrV GEF und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG11 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. Januar 2019 sowie der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2019 zuständig. 1.2 Streitgegenstand