8. Am 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hält er explizit fest, dass nicht die Nebenbedingungen der Verfügung Streitgegenstand darstellen würden, sondern der eingeräumte Umfang der Bewilligung. 9. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2019 die Abweisung der Beschwerde vom 14. Januar 2019. 10. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung ein. 11. Am 16. Mai 2019 reichte die Vorinstanz, nach Aufforderung durch das Rechtsamt, das Dokument "Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern, Version 01" ein.